Abfallbesitzer
Auszug aus dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG):
§3 Abs. 5: Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehandlungen oder Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. Als Abfallbesitzer kann im Bauwesen zumeist das Bauunternehmen angesprochen werden.
Quelle:
[1] Nachhaltiges Bauen, Steiger F., Beratende Ingenieure, VDI-Verlag, Mai 1998, S. 36-40