Abfallerzeuger

Auszug aus dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG):

§3 Abs. 6: Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche und juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

Abfallerzeuger ist im Bauwesen in der Regel der Bauherr. Zu seinen Pflichten gehört der Nachweis zur Entsorgung und - neu hinzugekommen - die Konzept- und Bilanzpflicht, wobei insbesondere die Pflicht zur Aufstellung eines Bewertungs- und Entsorgungskonzeptes bereits in der Planungsphase gemeint ist.

Quelle:

[1] Nachhaltiges Bauen, Steiger F., Beratende Ingenieure, VDI-Verlag, Mai 1998, S. 36-40