2.2 Verunreinigungen und schädliche Bestandteile
Auch wenn rezyklierte Zuschläge aus aufbereitetem Bauschutt aufgrund ihrer Gefügeeigenschaften und ihrer Rohdichte i. d. R. nicht eindeutig dem bestehenden Regelwerk der DIN 4226 /3/ zuzuordnen sind, stellen die Anforderungen der Norm zunächst ein geeignetes Instrument dar, ihre Eignung als Betonzuschlag zu überprüfen. Bei Recyclingzuschlägen führen aber nicht immer alle Prüfungen der DIN 4226 unmittelbar zu aussagekräftigen Ergebnissen; einige Verfahren sind ggf. zu modifizieren.
Bezüglich betonschädlicher Bestandteile wurden die Zuschläge aus den beprobten Recyclinganlagen unter anderem auf ihren Chloridgehalt untersucht. An allen aufbereiteten Bauschuttmaterialien wurde der wasserlösliche Chloridgehalt gemäß DIN 4226-3 geprüft. Zusätzlich erfolgte an den meisten Proben die Bestimmung des Gesamtchloridgehaltes nach DIN EN 196-21 /4/ (Bild 3.1). Die nach beiden genannten Verfahren bestimmten Werte unterscheiden sich zum Teil um bis zu 100 %, wonach einige Zuschläge bei Bestimmung nach EN den Grenzwert nach DIN 4226 für Spannbeton mit sofortigem Verbund nicht mehr einhalten, während die Werte aus Prüfung nach DIN 4226 den Grenzwert nicht überschreiten. Bei diesen Materialien handelt es sich um Zuschläge, die bzgl. ihrer Chloridgehalte a priori als unverdächtig anzusehen sind. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen bei grundsätzlich höheren Chloridkonzentrationen (z. B. chloridhaltiger Straßenaufbruch) die nach den beiden Verfahren bestimmten Werte gerade oberhalb und unterhalb des Grenzwertes für Stahlbeton und Spannbeton mit nachträglichem Verbund liegen. Bei Recyclingzuschlägen (und hier speziell bei Materialien, die Zementstein enthalten), können Chloride in der Matrix enthalten sein, deren Mobilisierbarkeit nicht alleine durch ihre Wasserlöslichkeit bestimmt sein muß (Cl-Bindung ist z. B. pH-Wert abhängig). Es empfiehlt sich daher, auf der sichern Seite liegend, eine Bestimmung nach DIN EN 196-21.
Sofern quellfähige Bestandteile organischen Ursprungs nach Augenschein nicht ausreichend erfaßt werden können, sieht die DIN 4226-3, Abschnitt 3.6.2.1 einen Aufschwimmversuch mit einer Prüfflüssigkeit mit einer mit einer Dichte von rd. 2,0 kg/m3 vor. Bei Untersuchungen im Rahmen von Zulassungsprüfungen für einen Recyclingsand 0/2 mm /12/ hatte sich gezeigt, können neben Holz- und Kohleresten oder anderen quellfähigen Bestandteilen organischen Ursprungs z. B. auch Mörtel-, Zementstein- und Ziegelpartikel erfaßt werden.

| Bild 3: | Rezyklierte Zuschläge: Betonschädliche Bestandteile |
Bestimmt man an den aufgeschwommenen Bestandteilen zusätzlich den Glühverlust, so erhält man eine weitaus aussagekräftigere Größe (Q*), die Aufschluß über den Gehalt möglicher quellfähiger, organischer Bestandteile wie Holz, Bitumen oder Kohleresten gibt. Dabei liegt der Wert auf der sicheren Seite, da im Glühverlust neben den zu erfassenden Anteilen z. B. auch die Anteile an chemisch gebundenem Wasser, Ca(OH)2 und Karbonat enthalten sind.. Während jedoch im Rahmen der Zulassungsuntersuchungen mit dem modifizierten Verfahren die Anforderungen der DIN 4226 eingehalten werden konnten, führte die beschriebene Vorgehensweise bei den hier untersuchten Materialien zwar zu einer Verringerung der Prüfwerte, der Grenzwert nach DIN 4226 wurde jedoch in keinem Fall eingehalten (Bild 3.2)).