Kreislaufwirtschafts- (KrWG) und Abfallgesetz

Inhalt:
Der neue Abfallbegriff
Verursacherprinzip
Vermeidungspflicht
Verwertungspflicht
Entsorgung
Überwachung des Abfallrechts
Untergesetzliches Regelwerk

Am 7. Oktober 1996 ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Kraft getreten.

Die dazu erforderlichen Verordnungen und Richtlinien wurden vom Bundeskabinett abschließend in seiner Sitzung vom 14.August 1996 beschlossen; das Kabinett billigte dabei kleinere Detailänderungen, die der Bundesrat anläßlich seiner Zustimmung am 5. Juli 1996 gefordert hatte. Dieses untergesetzliche Regelwerk ist gemeinsam mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz am 7.Oktober 1996 in Kraft getreten.

Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das das bisherige Abfallgesetz von 1986 ablöst, hat zwei wesentliche gedankliche Ansatzpunkte, das Problem stetig wachsender Müllberge und das schwindender Ressourcen, anzupacken:

Die Prioritätenliste künftiger Abfallpolitik läßt sich kurz zusammenfassen:

  1. Abfallvermeidung: Produktion und Konsum müssen so gestaltet werden, daß dabei so wenig wie möglich Abfälle entstehen.
  2. Verwertung/Recycling: Entstandene, unvermeidbare Abfälle müssen ordnungsgemäß verwertet werden.
  3. Beseitigung: Nicht vermeidbare und nicht verwertbare Abfälle müssen umweltverträglich beseitigt werden.

Zur Umsetzung dieser neuen abfallrechtlichen Grundsätze beinhaltet das Gesetz mehrere wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Abfallrecht.

Der neue Abfallbegriff

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz baut auf dem EG - Abfallbegriff auf. Danach erfaßt das Gesetz nicht nur -wie bisher- "Abfälle zur Beseitigung", sondern darüber hinaus "Abfälle zur Verwertung". Unter "Abfälle zur Verwertung" versteht man "Reststoffe und Wirtschaftsgüter". Sie gehören nicht auf eine Deponie, sondern können genutzt werden.

Sie werden stofflich oder energetisch verwertet.

Stoffliche Verwertung ist das sogenannte Recycling, also die Rückgewinnung von Rohstoffen aus Abfällen. Energetische Verwertung ist die Gewinnung von Energie durch Abfälle, in der Regel durch Verbrennung.

Verursacherprinzip

Um die Vermeidung und Verwertung von Abfällen erfolgreich und konsequent durchführen zu können, muß gesetzlich festgeschrieben werden, wer dafür verantwortlich ist. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz weitet somit das Verursacherprinzip aus. Künftig sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen selbst zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung verpflichtet. Da sie auch die Kosten dieser Maßnahmen tragen müssen, wird erreicht,- daß Hersteller schon bei der Produktion und - der Konsument bereits beim Einkauf auf die Vermeidung und Verwertung von Abfällen achten, also "vom Abfall her denken". Besonders die Industrie wird dadurch zur Herstellung abfallarmer Produkte gedrängt.

Vermeidungspflicht

Die gesetzlich angeordnete Vermeidungspflicht -sogenannte Produktverantwortung- bezieht sich auf zweierlei:

Verwertungspflicht

Können Abfälle nicht vermieden werden, sind sie "ordnungsgemäß und schadlos", das heißt umweltverträglich zu verwerten. Das Gesetz stellt dadurch klar, daß nicht "um jeden Preis" verwertet werden darf, sondern nur, wenn die Verwertung der Umwelt zuträglich ist. Zudem muß sie für den Betroffenen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sein.

Entsorgung

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist es die grundsätzliche Pflicht der Wirtschaft (Verursacherprinzip), die erforderlichen Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zu errichten und zu betreiben. Um der Wirtschaft die Erfüllung dieser Aufgaben zu erleichtern, erlaubt das Gesetz, daß diese Aufgaben auf Private übertragen werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz stellt durch strenge Vorgaben jedoch sicher, daß die Privaten diese Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Zur Darlegung ihrer Leistungsfähigkeit müssen sie ein Abfallwirtschaftskonzept vorlegen. Darüber hinaus ist die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch eine Abfallbilanz zu dokumentieren.

Überwachung des Abfallrechts

Soweit es um "Abfälle zur Beseitigung" geht, wird das bisherige ordnungsrechtliche Instrumentarium des Abfallgesetzes beibehalten. Die Überwachung von "Abfällen zur Verwertung" ist ordnungsrechtlich flexibler gestaltet. Betreiber von Verwertungsanlagen sind beispielsweise dann von einer behördlichen Überwachung befreit, wenn sie ein Abfallwirtschaftskonzept vorlegen.

Im übrigen wird ein Gütesiegel für Entsorgungsfachbetriebe eingeführt. Fachbetriebe, die das Gütesiegel tragen dürfen, sind vom Genehmigungsvorbehalt für die Einsammlung und Beförderung von Abfällen befreit.

Untergesetzliches Regelwerk

Sechs Verordnungen und eine Richtlinie -das untergesetzliche Regelwerk- ermöglichen überhaupt erst die Vollziehung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit seinem weiten Abfallbegriff und lösen die Überwachungsvorschriften des Abfall-gesetzes aus dem Jahre 1986 ab.

Das untergesetzliche Regelwerk umfaßt Verordnungen, die die abfallrechtliche Überwachung neu gestalten und an Vorgaben des EU-Rechts anpassen.

Darüber hinaus enthält das untergesetzliche Regelwerk Vorschriften, nach welchen strengen Vorgaben Abfallbesitzer von der Pflicht zur Überwachung der Abfall-entsorgung befreit werden können. Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

Die neuen Überwachungsregelungen werden schrittweise bis zum 1.1.1999 zu erfüllen sein.

Quelle:

[1]http://www.bundesregierung.de